Darf mich mein Chef in Zeiten der Corona-Pandemie dazu zwingen, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen? Was ist, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann? Was gilt bei der Maskenpflicht am Arbeitsplatz rechtlich? Ich kläre auf.
1. Muss ich am Arbeitsplatz einen Mund-Nasen-Schutz tragen?
Der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gem. § 618 BGB zu Schutzmaßnahmen gegenüber seinen Arbeitnehmern verpflichtet. Der Arbeitgeber muss dabei sicherstellen, dass seine Angestellten ihre Arbeit gefahrlos ausüben können. So muss der Arbeitgeber z.B. während der Corona-Pandemie dafür sorgen, dass die Ansteckungsgefahr am Arbeitsplatz möglichst gering ist. Eine Konkretisierung dieser Anforderungen an den Arbeitsschutz findet sich in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Baua). Diese Schutzpflichten muss der Arbeitgeber auch umsetzen. Verstößt er gegen seine Fürsorgepflicht, in dem er erforderliche Maßnahmen des Gesundheitsschutzes in seinem Betrieb nicht umsetzt, drohen ihm erhebliche Bußgelder. Außerdem setzt er sich einem mitunter gravierenden Haftungsrisiko aus. Welche Maßnahmen ein Arbeitgeber jedoch konkret ergreifen muss, ist allerdings immer abhängig von einer Gefährdungsbeurteilung am jeweiligen Arbeitsplatz. Diese ist jeweils durchzuführen.
Ordnet der Arbeitgeber das Tragen einer Schutzmaske am Arbeitsplatz an, so ist das von seinem Direktionsrecht, auch Weisungsrecht genannt, gedeckt – und Beschäftigte müssen sich daran halten. Unstreitig kann der Arbeitgeber eine Maskenpflicht verlangen, wenn z.B. eine Abstandseinhaltung von 1,50 m nicht möglich ist. Das kann in der Kaffeeküche sein, auf dem Flur, im Aufzug, vor dem Kopierer etc. Demnach überall da, wo die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können.
Wie gesagt: Gibt der Arbeitgeber eine Maskenpflicht vor, so muss diese auch von den Arbeitnehmern umgesetzt werden. Tun sie dies nicht, verstoßen sie gegen eine Arbeitnehmerpflicht und können hierfür zunächst abgemahnt werden. Bei anhaltender Weigerung muss der Arbeitnehmer sogar mit einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen.
2. Was ist, wenn man aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann. Hilft hier ein ärztliches Attest?
Wird am Arbeitsplatz das Tragen eines Mund-/Nasenschutzes verlangt und bereitet dies körperliche und gesundheitliche Probleme, sollte unbedingt das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Möglicherweise findet sich ein Kompromiss, wie z.B. eine qualitativ hochwertigere Schutzmaske, die keine Probleme auslöst, Arbeiten im Homeoffice, etc. Findet sich ein solcher Kompromiss nicht, kann der Arbeitgeber ein ärztliches Attest verlangen, welches die körperlichen oder gesundheitlichen Probleme belegt. Dieser Aufforderung muss der Arbeitnehmer nachkommen.
Sich einfach gegen das Tragen der Schutzmaske zu entscheiden, ist in jedem Fall nicht zu empfehlen.
3. Mit welchen Konsequenzen muss der Arbeitnehmer rechnen, wenn er ein verlangtes Attests nicht vorlegt?
Hält sich der Arbeitnehmer nicht an die Vorgaben des Arbeitgebers und legt dieser gleichzeitig kein ärztliches Attest vor, das ihn von der Maskenpflicht befreit, so muss der Arbeitnehmer mit einer Abmahnung und – bei wiederholten Verstößen – einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen.
Derzeit liegen, soweit mir bekannt, noch keine Urteile zu diesem Thema vor. Es wird sich erst in den kommenden Wochen und Monaten zeigen, wie die Gerichte in solchen Fällen entscheiden werden.
4. Pflicht zur Vorlage eines „aussagekräftigen“ Attests?
Was ist, wenn dem Arbeitgeber das ärztliche Attest nicht genügt und er die Gründe der Befreiung erfahren möchte? Ist der Arbeitnehmer hierzu verpflichtet?
Auch diese Frage ist derzeit noch nicht gerichtlich entschieden worden. Aber nach der hier vertretenen Auffassung sind die Grundsätze zu beachten, die auch bei einer generellen Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit gelten würden, wonach keine Auskunft über die Diagnose erteilt werden muss. D.h. ein „einfaches“ ärztliches Attest ist ausreichend.
FAZIT
Der Arbeitnehmer hat behördlich angeordnete und vom Arbeitgeber umzusetzende oder im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers verlangte Maskenpflicht zu beachten. Missachtet der Arbeitnehmer diese Pflicht, muss er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Abmahnung bzw. – bei wiederholten Verstößen – Kündigung) rechnen. Durch Vorlage eines ärztlichen Attestes kann der Arbeitnehmer aber nachweisen, dass er mit Maske nicht arbeiten kann. Bezweifelt der Arbeitgeber die Richtigkeit des ärztlichen Attests, so muss er konkrete Anhaltspunkte vortragen, weshalb er das Attest für nicht ordnungsgemäß hält. Anderenfalls kann der Arbeitgeber keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen aus dem Nichttragen der Maske ziehen.
In jedem Fall ist es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ratsam, eine gemeinsame Lösung zu finden, um Streitigkeiten – deren Ausgang aktuell nicht abzusehen ist – zu vermeiden. So besteht die Möglichkeit, dass sich der Arbeitnehmer ins Homeoffice begibt, in ein anderes Büro gesetzt wird oder sich für eine bestimmte Zeit krankschreiben lässt.
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