Mietkaution – Rückzahlung und unzulässige Abzüge als Mieter prüfen lassen
Nach dem Auszug behalten Vermieter oft Teile der Kaution ein. Wir prüfen die Zulässigkeit und setzen Ihre Ansprüche durch.
Nach Mietende darf die Kaution nur einbehalten werden, wenn offene Forderungen bestehen. Häufig werden Beträge zu lange oder ohne ausreichende Belege zurückgehalten. Wir prüfen, was wirklich zulässig ist und fordern die Rückzahlung ein.
Ihre wichtigsten Punkte zur Kaution
- Rückzahlungsfrist: in der Praxis meist 3–6 Monate nach Mietende, abhängig von offenen Ansprüchen.
- Unzulässige Abzüge: pauschale Renovierung, nicht belegte Nebenkosten, Abnutzung statt Schaden.
- Teilauszahlung: möglich, wenn Teile sicher nicht mehr benötigt werden.
- Abrechnungspflicht: Vermieter müssen Verwendung und Abzüge nachvollziehbar belegen.
Häufige Fragen (FAQ)
Üblich sind 3–6 Monate nach Mietende. Der Zeitraum dient zur Klärung möglicher Forderungen (z. B. Betriebskosten, Schäden). Danach ist auszuzahlen, soweit keine Ansprüche bestehen.
Nein. Abzüge müssen begründet und belegt sein (z. B. Rechnungen, Protokolle). Pauschale oder spekulative Einbehalte sind unzulässig.
Ja, wenn ein Anteil sicher nicht mehr benötigt wird. Wir fordern diesen Teilbetrag separat ein.
Ein angemessener Teil kann bis zur Abrechnung einbehalten werden. Danach ist endgültig abzurechnen und der Rest auszuzahlen.
Kaution noch nicht zurückbekommen?
Wir prüfen Abzüge und Fristen, übernehmen die Kommunikation mit dem Vermieter und setzen berechtigte Ansprüche durch.
