Mietpreisbremse Mieter

Mietpreisbremse & Rückforderung – Ihr Recht als Mieter

Zahlen Sie in Stuttgart, Tübingen oder Reutlingen zu viel Miete? Wir prüfen Ihren Vertrag auf Verstöße gegen die Mietpreisbremse und fordern zu viel gezahlte Beträge zurück.

⭐⭐⭐⭐⭐ Kompetenz bei überhöhten Mieten

Zu viel gezahlte Miete zurückholen

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Neuvermietung maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Viele Vermieter ignorieren dies oder informieren nicht korrekt über Ausnahmen.

  • Rückwirkung: Erfolgt die Rüge innerhalb der ersten 30 Monate nach Mietbeginn, kann die zu viel gezahlte Miete rückwirkend ab Vertragsstart zurückgefordert werden. Danach ist eine Rückforderung erst ab dem Zeitpunkt der Rüge möglich.
  • Fehlende Auskunft: Hat Ihr Vermieter Sie vor Vertragsschluss nicht über die Vormiete informiert, greifen Ausnahmen oft nicht.
  • Regionale Expertise: Wir kennen die Mietspiegel in Tübingen (z. B. 16,25 €/m²) und Reutlingen genau.
Tipp: Tipp: Eine qualifizierte Rüge nach § 556g BGB stoppt die weitere Überzahlung und sichert Ihre Ansprüche rückwirkend. Wir formulieren das Schreiben für Sie so, dass alle gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind.

Häufige Fragen zur Mietpreisbremse

Gilt die Mietpreisbremse für jede Wohnung?

Grundsätzlich ja, bei Neuvermietung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Ausgenommen sind meist Neubauten (Erstnutzung nach dem 01.10.2014) sowie die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung.

Wie hoch ist die Miete in Tübingen und Reutlingen aktuell?

In Tübingen liegt der Basiswert laut aktuellem Mietspiegel für kleine Wohnungen oft bei ca. 16,25 €/m². Den Mietspiegel der Stadt Tübingen finden Sie hier. In Reutlingen gelten spezifische Tabellenwerte, die wir für Ihre Straße exakt prüfen. Weitere Details finden Sie im Mietpiegel-Reutlingen.

Muss der Vermieter mir die Vormiete nennen?

Der Vermieter muss diese Information gemäß § 556g BGB unaufgefordert vor Vertragsschluss erteilen, wenn er eine Ausnahme von der Mietpreisbremse geltend machen will.

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