Mietpreisbremse & Rückforderung – Ihr Recht als Mieter
Zahlen Sie in Stuttgart, Tübingen oder Reutlingen zu viel Miete? Wir prüfen Ihren Vertrag auf Verstöße gegen die Mietpreisbremse und fordern zu viel gezahlte Beträge zurück.
Zu viel gezahlte Miete zurückholen
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Neuvermietung maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Viele Vermieter ignorieren dies oder informieren nicht korrekt über Ausnahmen.
- Rückwirkung: Erfolgt die Rüge innerhalb der ersten 30 Monate nach Mietbeginn, kann die zu viel gezahlte Miete rückwirkend ab Vertragsstart zurückgefordert werden. Danach ist eine Rückforderung erst ab dem Zeitpunkt der Rüge möglich.
- Fehlende Auskunft: Hat Ihr Vermieter Sie vor Vertragsschluss nicht über die Vormiete informiert, greifen Ausnahmen oft nicht.
- Regionale Expertise: Wir kennen die Mietspiegel in Tübingen (z. B. 16,25 €/m²) und Reutlingen genau.
Häufige Fragen zur Mietpreisbremse
Grundsätzlich ja, bei Neuvermietung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Ausgenommen sind meist Neubauten (Erstnutzung nach dem 01.10.2014) sowie die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung.
In Tübingen liegt der Basiswert laut aktuellem Mietspiegel für kleine Wohnungen oft bei ca. 16,25 €/m². Den Mietspiegel der Stadt Tübingen finden Sie hier. In Reutlingen gelten spezifische Tabellenwerte, die wir für Ihre Straße exakt prüfen. Weitere Details finden Sie im Mietpiegel-Reutlingen.
Der Vermieter muss diese Information gemäß § 556g BGB unaufgefordert vor Vertragsschluss erteilen, wenn er eine Ausnahme von der Mietpreisbremse geltend machen will.
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Senden Sie uns Ihren Mietvertrag zu. Wir berechnen die zulässige Höchstmiete und setzen Ihre Rechte gegenüber dem Vermieter durch.
