Darf mein Chef mich ins Homeoffice schicken?
Wir befinden uns seit Dezember 2020 wieder im harten Lockdown. Das Land soll aufgrund der erneut steigenden Infektionszahlen wieder weitestgehend stillgelegt werden. Die Bundesregierung hat den Unternehmen empfohlen, entweder über den Jahreswechsel Betriebsferien anzuordnen oder aber, soweit es geht, die Arbeitnehmer zum Arbeiten ins Homeoffice zu schicken. Doch ist das so einfach möglich? Darf mein Chef das einfach so bestimmen?
NEIN! Auch wenn es aus Pandemiegründen zunächst überraschend klingen mag, so darf der Arbeitgeber das Homeoffice nicht einseitig anordnen. Der Arbeitgeber hat nämlich kein Recht, über Ihren privaten Wohnraum zu verfügen. Der Arbeitgeber muss eine solche Änderung des Arbeitsplatzes mit Ihnen konkret vereinbaren. Ist das von Ihnen nicht gewollt, muss Ihr Chef das akzeptieren. D.h., er kann Sie weder abmahnen noch kündigen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn es bereits eine Vereinbarung zum Homeoffice gibt. Diese kann im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag geregelt sein. Bevor Sie sich also gegen eine Anordnung zum Homeoffice stellen, sollten Sie vorher klären, ob eine Vereinbarung hierzu nicht bereits existiert.
In Anbetracht der hohen Infektionszahlen erscheint es jedoch zur Kontaktvermeidung mehr als sinnvoll, sich über die Möglichkeiten der Homeoffice-Arbeit grundsätzlich zu verständigen.
Was ist, wenn mein Chef begründeten Verdacht hat, dass ich an Corona erkrankt bin?
In diesem Fall darf Ihr Chef Sie nach Hause schicken, um schnell wieder gesund zu werden und eine mögliche Ansteckung Ihrer Mitarbeiter zu vermeiden. Wenn Sie arbeitsunfähig krank sind, haben Sie selbstverständlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 EFZG. In diesem Fall darf Ihr Chef dann aber auch keine Arbeitsleistung von Ihnen verlangen.
Habe ich einen Anspruch auf Homeoffice?
Ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht nicht. Arbeitnehmer können dies jedoch mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Die Option kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.
Besteht ein Anspruch auf Homeoffice im Fall der Kindebetreuung?
Sind Schulen und Kindergärten geschlossen und Sie berufstätig, wird es schwierig. Auf der einen Seite haben sie die Fürsorgepflicht für Ihr Kind, auf der anderen Seite die Pflicht, zur Arbeit zu erscheinen.
Grundsätzlich können Sie fünf Tage ohne Gehaltskürzung Ihr Kind betreuen. Danach müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, ob Sie die weitere Zeit von zu Hause arbeiten können. Suchen Sie in diesem Fall unbedingt rechtzeitig das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber und teilen Sie ihm die Gründe mit, weshalb eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist.
“Mobile-Arbeit-Gesetz”
Aktuell hat der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) das neue „Mobile-Arbeit-Gesetz“ zur Abstimmung innerhalb des Kabinetts vorgelegt. Von dem ursprünglich seit 2019 großmundig versprochenem “Recht auf Homeoffice” ist jedoch nicht viel übrig geblieben. Im Kern sollen Arbeitnehmer, die regelmäßig mobil arbeiten möchten, dem Arbeitgeber Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung der mobilen Arbeit spätestens drei Monate vorher mitteilen müssen. Der Arbeitgeber muss dann auf die Wünsche des Arbeitnehmers einngehen und prüfen, ob und wenn ja, wie dem Wunsch entsprochen werden kann. Eine Ablehnung des Arbeitgebers müsste dann innerhalb von zwei Monaten schriftlich begründet werden. Erfolgt keine Ablehnung, soll die mobile Arbeit für vorerst maximal 6 Monate als vereinbart gelten.
Dieser Gesetzesentwurf schafft noch viel Rechtsunsicherheit. Bleibt abzuwarten, ob und in welcher endgültigen Form es erlassen wird.