Das Coronavirus beeinflusst unser aller Alltag. Wir haben Kontakt- und Ausgangssperren, müssen Mundschutz tragen, seit Wochen befinden sich unsere Kinder im Homeschooling. Aber auch im Beruflichen hat sich viel verändert. Über 10 Mio. Menschen befinden sich in Kurzarbeit, Produktionen stehen still und tausende Unternehmen bangen um ihre Existenz. Unsere Wirtschaft ist kurz vorm Kollaps. Zu guter Letzt wurde unsere Bewegungsfreiheit in einer nie dagewesenen Weise eingeschränkt. Urlaub ist nahezu unmöglich geworden und auch in naher Zukunft fraglich.

Mit all diesen Veränderungen gehen viele Unsicherheiten einher. Ich habe Ihnen die wichtigsten Informationen und Rechtstipps rund um die Themen „Corona und Reiserecht“ zusammengefasst.

Coronavirus – Ihr Urlaubsrechte

Das sich weltweit ausbreitende Coronavirus führt zu Ausgangssperren und Grenzschließungen. Bis dato ist nicht klar, wie lange diese Einschränkungen noch andauern werden. Sicher ist nur: Urlaubspläne müssen vorerst auf Eis gelegt werden und bereits gebuchter Urlaub abgesagt bzw. storniert werden. Ich zeige Ihnen, was das Reiserecht in Bezug auf das Coronavirus regelt und wann Sie wegen der Coronapandemie Ihre Reise kostenfrei stornieren dürfen.

Für Deutsche sind für fast alle Länder die Grenzen gesperrt. Andere haben Quarantäne-Maßnahmen beschlossen bzw. die Visumfreiheit ausgesetzt. Da sich diese Maßnahmen für die 190 Staaten täglich ändern können, kann ich eine stetige Aktualisierung nicht gewährleisten. Deshalb bitte ich Sie, sich im Bedarfsfall auf der Website des Auswärtigen Amtes (https://www.auswaertiges-amt.de/de) für die jeweiligen Einreisebestimmungen Ihres geplanten Reiseziels zu informieren.

Aktuell: Weltweite Reisewarnung bis 14. Juni

Jeglichen Urlaubsreisen – egal, wohin – sollen unbedingt unterlassen werden. Dies gilt bis 14. Juni 2020. Was ist aber, wenn Sie bereits einen Urlaub gebucht haben, der in diesen Zeitraum hineinfällt? Ich gebe Ihnen einen kurzen Überblick über Ihr Urlaubsrecht im Zeitalter von Corona:

  • Ist ein kostenloser Reiserücktritt wegen des Coronavirus möglich?

Der von Ihnen gebuchte Urlaub fällt in den Zeitraum, für den die weltweit ausgesprochene Reisewarnung gilt? Sollte der Reiseveranstalter die Reise nicht schon selbst abgesagt haben, können Sie sie stornieren. Eine Reisestornierung vor Reisebeginn ist jederzeit möglich, allerdings fallen dann im Normalfall mehr oder weniger hohe Stornogebühren an. Ob die Reise aufgrund der Corona-Epidemie kostenlos storniert werden kann, hängt vom Reiseziel und der Art der Reise ab.  

Gemäß § 651 Absatz 1 Satz 3 BGB kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Die Rechtsprechung sieht diese Voraussetzung für erfüllt, wenn das Auswärtige Amt eine entsprechende Reisewarnung ausspricht.

Wichtig: Diese Regelungen gelten nur für sog. Pauschalreisen, d.h. wenn mindestens zwei Leistungen als Paket (z.B. Flug und Hotel) gebucht worden sind. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Reise unter das Pauschalreiserecht fällt, dann kontaktieren Sie mich. Ich helfe Ihnen gerne weiter.

  • Der Reiseveranstalter hat Ihre Reise abgesagt – erhalten Sie jetzt Ihr Geld zurück?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 651 Absatz 4 BGB, dass der Reiseveranstalter vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten kann, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.

Das bedeutet, dass der Reiseveranstalter aufgrund der Reisewarnung vom Reisevertrag zurücktreten kann. Zahlreiche Veranstalter haben aus diesem Grund bereits ihre Kunden angeschrieben und die Reise abgesagt.

Aber was passiert mit Ihrem bereits bezahlten Reisepreis? Bekommen Sie diesen zurückerstattet? Nach der aktuellen Gesetzeslage ist der Reiseveranstalter verpflichtet, Ihnen den bereits bezahlten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zurückzubezahlen. Die vergangenen Wochen zeigten aber leider, dass viele Veranstalter sich an diese Frist nicht halten und keine Rückzahlung erfolgt. Ob dies nun an der sicherlich schier nicht zu bewältigenden Flut an Reisestornierungen liegt oder aber auch die dadurch entstehenden Zahlungsengpässe der Veranstalter ein Grund für die Verzögerung sind, kann dahingestellt bleiben. Um den in die Krise geratenen Reiseunternehmen unter die Arme zu greifen, plant die Bundesregierung eine Regelung, wonach die Kunden anstelle des Reisepreises ein Reisegutschein erhalten sollen. Dieser Regelung muss aber, damit sie Gültigkeit erhält, von der EU-Kommission zugestimmt werden. Dies ist bis heute nicht passiert. Vielmehr hat die EU-Kommission Zweifel an einer solchen Regelung erhoben.

D.h. mangels Gesetzeskraft der von der Bundesregierung vorgelegten Reisegutschein-Regelung kann der Reiseveranstalter Reisegutscheine anbieten, der Kunde muss diese Lösung jedoch nicht akzeptieren.

Sind Sie hiervon betroffen und der Reiseveranstalter weigert sich, Ihnen den Reisepreis zu erstatten, kontaktieren Sie mich. Ich setzte mich für Sie ein.

  • Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine Stornierung?

Eine Stornierung vor Reisebeginn ist immer möglich. Eine kostenlose Stornierung ist aber nur für den Zeitraum und das Reiseziel möglich, für den oder das auch die Reisewarnung erklärt wurde. Aktuell gilt die Reisewarnung bis 14. Juni 2020. Das heißt, alle Reisen, die bis dahin stattfinden, können kostenlos storniert werden. Findet Ihre Reise zu einem späteren Zeitpunkt statt, sollten Sie keine verfrühte Stornierung vornehmen. In diesem Fall müssten Sie damit rechnen, Stornogebühren bezahlen zu müssen, da Sie nicht unter den beschriebenen Schutz fallen. Bleiben Sie also geduldig!

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie Ihre geplante Reise stornieren sollen, dann kontaktieren Sie mich. Ich prüfe für Sie gerne, ob eine Stornierung bereits sinnvoll ist.

  • Der Reiseveranstalter verlangt die Restzahlung – kann ich sie zurückhalten?

Die Restsumme für den Reisepreis darf von den Reiseveranstaltern frühestens 30 Tage vor Reisebeginn verlangt werden. Doch sollten Sie die Restzahlung vor dem Hintergrund des Coronavirus leisten?

Diese Frage lässt sich nicht einheitlich beantworten. Steht Ihre Reise kurz bevor, ist von einer Restzahlung eher abzuraten, da fürü die nahe Zukunft nicht eindeutig gesagt werden kann, ab wann das Reisen wieder möglich ist. Da die aktuelle Reisewarnung bis 14. Juni 2020 besteht, ist von einer Restzahlung abzuraten.

Auch wenn die Reiseveranstalter oder Ferienhausbetreiber sich für diesen Fall gerne ein Rücktrittsrecht vorbehalten, sind sie hierzu nicht berechtigt.  Gleiches gilt für sodann erhobene Mahnkosten oder Stornogebühren.

Besteht der Anbieter dennoch auf die Restzahlung, bleibt Ihnen nichts anderes übrig als zu bezahlen, wenn Sie möglichst lange an der Reise festhalten wollen.

Findet Ihre Reise erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt statt, in dem (noch) keine Reisewarnung ausgesprochen wurde, ist die Situation anders zu beurteilen. Da nicht feststeht, ob die Reise zu diesem späteren Zeitpunkt nicht doch stattfinden kann, würden Sie durch Nichtzahlung der Restzahlung eine (ggf. berechtigte) Rücktritt vom Reisevertrag seitens des Reiseanbieters riskieren, sondern auch mögliche Stornokosten und Schadensersatz. Zwar muss der Anbieter sie vor dem Rücktritt zunächst in Verzug gesetzt und einen Rücktritt angedroht haben. Doch allein hierfür kann er bereits Mahnkosten in Rechnung stellen.

Die Entscheidung, ob der Restbetrag beglichen werden soll, ist daher immer im Einzelfall zu betrachten. Gerne helfe ich Ihnen bei Ihrer Entscheidung weiter.

  • Der Reiseveranstalter hat mir einen Reisegutschein angeboten – muss ich ihn annehmen?

Die Reiseveranstalter bieten Ihren Kunden aktuell anstelle der Rückzahlung des Reisepreises, einen Reisegutschein an. Dieser hat in der Regel eine Gültigkeitsdauer bis Ende 2021 mit der Maßgabe, dass wenn bis dahin kein Ersatzurlaub gebucht werden konnte, der Reisepreis dann ausbezahlt wird.

Grundsätzlich steht es Ihnen frei, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, ob aus Solidarität dem Reiseveranstalter gegenüber oder aus anderen Gründen. Allerdings kann Sie der Veranstalter hierzu nicht zwingen. Gemäß der aktuellen Gesetzeslage haben Sie 14 Tagen nach Reiseabsage einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises. Die Bunderegierung hat zwar einen Formulierungsvorschlag für eine Reisegutschein-Regelung der EU-Kommission vorgelegt. Dieser wurde aber bislang nicht zugestimmt. Die Bundesregierung kam nun den Vorgaben der EU-Pauschalreiserichtlinie sowie Empfehlungen der EU-Kommission nach und will in Kürze einen entsprechenden Gesetzentwurf beschliessen.

Auf der Website der Bundesregierung werden die Eckpunkte des Gesetzesentwurfs wie folgt ausgeführt:

  1. Reiseveranstalter können den Kunden für vor dem 8. März 2020 gebuchte Reisen, die infolge der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können, anstelle der unverzüglichen Erstattung ihrer Vorauszahlungen Gutscheine im Wert des jeweils gezahlten Reisepreises anbieten.
  2. Die Bundesregierung will den Wert der Gutscheine neben der gesetzlichen Insolvenzabsicherung zusätzlich in voller Höhe durch eine ergänzende staatliche Absicherung garantieren. Das soll die Gutscheine für Kunden attraktiv machen. Sie stehen so regelmäßig besser da. Für den Fall, dass viele Reisende einen sofortigen Erstattungsanspruchs geltend machen, lösen sie damit eventuell eine Insolvenz aus. Ihr Anspruch auf Erstattung wäre dann unter Umständen nur zum Teil gesichert.
  3. Die Gutscheine gelten nur im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie und werden zeitlich befristet abgesichert. Sie können nach Ende der derzeitigen Reisebeschränkungen beim Reiseveranstalter eingelöst werden.
  4. Reisende, die den Gutschein ablehnen, behalten ihren sofortigen Erstattungsanspruch.
  5. Wird der Gutschein nicht bis spätestens Ende 2021 eingelöst, so ist der Wert in Höhe des ursprünglichen Reisepreises unverzüglich auszubezahlen.

Bleibt abzuwarten, ob und wann das Gesetz beschlossen wird. Bis dahin gilt weiterin das bisherige Recht.

Ihr Reiseveranstalter weigert sich, Ihnen den Reisepreis zu erstatten, obwohl Sie den Reisegutschein nicht annehmen wollen, dann kontaktieren Sie mich. Ich helfe Ihnen, Ihr Recht durchzusetzen.

  • Kann ich meine Reise stornieren, wenn ich Angst vor Corona habe?

Selbstverständlich können Sie jederzeit Ihre Reise aus Angst vor Corona absagen, egal ob vor oder während der Reise. Allerdings bleiben Sie dann auf den Kosten sitzen. Eine Reiserücktrittsversicherung übernimmt grundsätzlich Stornogebühren, wenn eine Reise nicht angetreten oder ggf. vorzeitig abgebrochen werden muss. Die bloße Angst fällt allerdings nicht unter den Versicherungsschutz. Außerdem schließen Reiserücktrittsversicherungen den Versicherungsschutz im Rahmen von Pandemien, Epidemien und Terror in der Regel aus. Wer sicher gehen möchte, schaut am Besten in das Kleingedruckte des Versicherungsvertrages.

Sollten Sie Fragen zu Ihrer Reiserücktritts- und/oder Reiseabbruchsversicherung haben, können Sie mich gerne kontaktieren. Ich kläre für Sie, ob Ihr Fall unter den Versicherungsschutz fällt.

  • Welche Rechte habe ich, wenn ich eine Individualreise gebucht habe?

Hotelbuchungen innerhalb Deutschlands sind aus touristischen Gründen derzeit verboten. Die Hotelbetreiber können somit ihre Hotelleistungen nicht mehr anbieten, was Sie dazu berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Bei Geschäftsreisen sieht die Situation jedoch anders aus. Hier kann der Geschäftsreisende ggf. nach den mietrechtlichen Vorschriften gemäß dem BGB den Beherbergungsvertrag fristlos kündigen. Ob dies jedoch vor Gericht Bestand haben wird, werden die kommenden Gerichtsverfahren zeigen.

Haben Sie ein Hotel im Ausland über eine deutsche Buchungsplattform gebucht, gilt dennoch deutsches Recht. In diesem Fall müssen die Stornierungsbedingungen mit dem Buchungsportal geklärt werden.

Haben Sie das Hotel im Ausland jedoch direkt gebucht, gilt das jeweilige nationale Recht. Im Moment ist gerichtlich noch nicht geklärt, ob die Beherbergungsverträge aufgrund der weltweiten Reisewarnung keinen Bestand mehr haben. Nach derzeitigem Sachstand sind Sie deshalb, wenn Sie es nicht auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen wollen, auf die Kulanz der ausländischen Hotelbetreiber angewiesen, zu welchen Stornobedingungen sie Sie aus den Verträgen rauslassen bzw. sie einer Umbuchung zustimmen.

Es wurden nicht all Ihre Fragen beantwortet? Sie haben es bislang ohne Anwalt probiert, Sie haben dennoch Ihren Reisepreis nicht zurückerhalten? Melden Sie sich bei mir: Die Erfahrung zeigt, dass Reiseveranstalter schneller leisten, wenn der Kunde anwaltschaftlich vertreten ist.

Ich freue mich auf Sie!

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