Flugvorverlegung gilt als Annullierung: Mit dem heute veröffentlichten Urteil bringt der EUGH Klarheit für Flugreisende. So hat er entschieden, dass der Fluggast auch dann einen Anspruch auf Entschädigung hat, wenn der Flug um mehr als 1 Stunde vorverlegt wurde (Rechtssachen C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20, C-263/20).

Gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung hat der Fluggast grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ausgleichspauschale, sofern der Flug annulliert wurde oder verspätet abhebt. In welcher Höhe hängt von der Flugstrecke ab und variiert zwischen € 250 und€ 600. Das Gericht hatte nun über Fälle zu entscheiden, in denen die Flüge nicht später, sondern früher als gebucht stattfanden. Eine Entschädigung für eine solche Flugvorverlegung sieht die EU-Fluggastrechte-Verordnung nämlich wörtlich gesehen nicht vor.

Flugvorverlegung gilt als Annullierung

Diese Regelungslücke wurde nun geschlossen. In seinem Urteil hat des EUGH Fluggästen künftig eine Aussicht auf Entschädigung gegeben, wenn ihr Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wird. Das heißt: „Ein Flug ist als „annulliert“ anzusehen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt.“

Schwere Unannehmlichkeiten

Das Gericht begründet dies damit, dass die Vorverlegung eines Fluges schwerwiegende Unannehmlichkeiten für den Fluggast mit sich bringt. Die neue Abflugzeit könne Fluggäste etwa zwingen, große Anstrengungen zu unternehmen, um noch rechtzeitig am Flughafen zu sein. Die Fluggesellschaft nimmt so ihren Fluggästen die Möglichkeit nimmt, frei über ihre Zeit zu verfügen. Bei einer solchen „erheblichen“ Vorverlegung muss die Airline auch stets den Gesamtbetrag der Entschädigung zahlen (Rechtssachen C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20, C-263/20).

Etwas anderes gilt nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung nur, wenn der Anbieter rechtzeitig, d.h. mindestens zwei Wochen vor Abflug den Fluggast über die Vorverlegung informiert hat.

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