Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt wieder einmal im Streit um die korrekte Zinsberechnung die Rechte der Prämiensparer. Er sprach sich in einem Musterfeststellungsverfahren am 06.10.2021 kundenfreundlich zugunsten der Sparer aus. So urteilte der BGH, dass Sparkassen ihren Kunden Zinsen vorenthalten würden und Banken und Sparkassen Zinsen in Sparverträgen nur nach klaren Kriterien anpassen dürfen. (Az. XI ZR 234/20).
Meist wurden diese Sparverträge unter “S-Prämiensparen flexibel“ vertrieben und stammen überwiegende aus den Jahren 1990 bis 2010. Sparern wurden so Zinsen von bis zu 20.000€ vorenthalten.
Sparkassen zahlen zu wenig Zinsen
In dem entschiedenen Musterfeststellungsprozess ging es konkret um langfristige Sparverträge mit variablem Zinssatz, die gerade angesichts der niedrigen Zinsen deutlich gesenkt wurden (oftmals vermarktet unter Prämiensparen). Da dies in vielen Fällen viel zu stark erfolgte, hat die Verbraucherzentrale Sachen eine sog. Musterfeststellungsklage eingereicht. Sie wirft der Sparkasse Leipzig vor, Kundinnen und Kunden über Jahre hinweg zu wenig Zinsen in Prämiensparverträgen gezahlt zu haben. Kern des Verfahrens war die Klausel
„Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit … % verzinst“,
welche aus Sicht der Verbraucherschützer neben anderen Aspekten der Zinsanpassung unwirksam sei. Auf diese Weise habe die Sparkasse jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt.
Zinsanpassungsklausel der Sparkasse unwirksam
Der BGH entschied zugunsten der Rechte der Prämiensparer, dass die Zinsanpassungsklausel der Sparkasse unwirksam war. Sie weise nicht das „erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen“ auf, erklärte der elfte Zivilsenat des BGH. Die Sparkasse habe sich „Änderungen nach Gutsherrenart“ im Schalterraum ausbedungen, sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger. „Das ist unzulässig.“
Über Referenzzins noch nicht entschieden
Obwohl die Verbraucherzentrale einen bestimmten Referenzzins der Bundesbank (WX4260) für angemessen hält, hat der BGH keinen neuen Referenzzins festgelegt, an dem sich die Sparkasse orientieren muss, sondern zur Festlegung dessen an das OLG Dresden verwiesen. Der BGH stellte aber in seinem Urteil mit Signalwirkung für die gesamte Bankenbranche klar, dass es sich bei den auf langfristiges Sparen angelegten Verträgen auch um einen Referenzzins für langfristige Anlagen handeln müsse. Das dürfte letztlich dazu führen, dass Sparern Nachzahlungen zustehen. Laut ihren Berechnungen geht es bei der Sparkasse Leipzig im Schnitt um 3100 Euro, die Kunden eigentlich zustehen.
Ob auch Ihr Prämiensparvertrag hiervon betroffen ist und sie mit einer Zinsnachzahlung rechnen dürfen, prüfe ich gerne für Sie. Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie mich noch heute und schicken Sie mir Ihren Sparvertrag zu, damit Ihre eventuell bestehenden Ansprüche nicht verjähren! So erhalten Sie schnell eine rechtliche Ersteinschätzung Ihres Anliegens.