Jetzt ist es beschlossene Sache: Ab 19.04.2021 gilt die Test-Angebots-Pflicht für Unternehmen!

Das ist eine Klatsche für all diejenigen Unternehmen, die durch die Pandemie ohnehin schon finanziell schwer gebeutelt sind und um ihre Existenz ringen. Durch die Corona-Testpflicht müssen sie nun auch noch die Kosten für die Tests allein schultern, denn eine wirtschaftliche Unterstützung seitens des Staates ist derzeit nicht vorgesehen.  Auf der anderen Seite machen derzeit auch viele Unternehmen trotz oder gerade wegen der Pandemie gute Gewinne, insbesondere in der Industrie. Die Bundesregierung sieht es jedenfalls als einen gesamtgesellschaftlichen Beitrag der Unternehmen, ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot eines Schnelltest zu machen.

Was bedeutet die Corona-Testpflicht für den Arbeitgeber?

Arbeitgeber sind verpflichtet, all denjenigen, die nicht im Homeoffice arbeiten können, mindestens einen Test pro Woche anzubieten. Wer viele Kontakte hat, soll zwei Tests bekommen.

Allerdings sind die Unternehmen nur verpflichtet, ein Test-Angebot zu machen. Die Selbsttests sind für die Arbeitnehmer weiterhin freiwillig. Es besteht keine Bescheinigungspflicht für Arbeitgeber, weswegen es ausreicht, die Tests entweder an die Mitarbeiter nach Hause zu schicken oder aber sie im Unternehmen für alle zugänglich zu deponieren.

Wer trägt die Kosten für die Tests?

Die Kosten für die Test-Kits sind vom Arbeitgeber zu tragen. Der Bund sieht keine finanzielle Entschädigung vor. Unternehmen, die Corona bedingt in die finanzielle Schieflage geraten sind, können die Ausgaben für die Tests bei der Überbrückungshilfe III als Kostenpunkt anrechnen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Angaben des Wirtschaftsministeriums sind neben Desinfektionsmitteln und Schutzmasken auch Schnelltests und die Schulung von Beschäftigten zu Hygienemaßnahmen förderfähig. Die Bundesregierung rechnet mit Kosten von € 130,00 pro Beschäftigten bis Ende Juni 2021.

Woher bekommen die Unternehmen die Schnelltests?

Die Unternehmen müssen sich hierum selbst kümmern. Nach Aussage der Bundesregierung soll es zwischenzeitlich ein ausreichendes Testangebot auf dem Markt geben.

Was tun, wenn der Arbeitgeber keinen Test anbietet?

Als Arbeitnehmer haben Sie nach dem heutigen Beschluss grundsätzlich einen Anspruch auf einen wöchentlichen Test. Kann der Arbeitgeber Ihnen einen Test nicht anbieten, weil er ggf. noch keine beziehen konnte, so sind Sie dennoch weiterhin auch ohne Test verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen. Allerdings kommt in diesen Fällen Betracht, dass Sie sich anderweitig testen lassen. Die dafür aufgewendete Zeit müsste dann nach meiner Auffassung als Arbeitszeit vom Arbeitgeber bezahlt werden. Gleiches gilt auch für etwaige Kosten, die Ihnen durch eine anderweitige Testung entstehen könnten. Da es jedoch zwischenzeitlich vielfache Möglichkeiten gibt, kostenlose Testangebote wahrzunehmen, sollten diese aus Schadensminderungsgründen vorrangig genutzt werden.

Darf mich der Arbeitgeber zu einem Test verpflichten?

Nein, die Corona-Testpflicht bedeutet lediglich, dass der Arbeitgeber einen Test anbieten muss. Sie sind nicht verpflichtet, dieses Angebot wahrzunehmen. Denn jeder Test auf eine Infektion stellt einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit dar (Art. 2 II 1 GG). Etwas anderes gilt nur, wenn es durch eine entsprechende Verordnung geregelt ist, so wie es bei bestimmten Beschäftigtengruppen, etwa für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen bereits der Fall ist. Ohne entsprechende Rechtsgrundlage ist eine Testpflicht nicht zulässig und auch nicht vom Direktionsrecht umfasst. Lehnt der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung mangels Tests ab, gerät er in Annahmeverzug und ist zur Weiterzahlung des Lohns gemäß § 615 BGB verpflichtet.

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